Skip to content

Informationen für Ärztinnen/Ärzte

Ergotherapie ist ein Heilmittel, das – wie Physiotherapie und Logopädie – von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird. Grundlage dafür ist die ausgefüllte „Heilmittelverordnung 18“ (Maßnahmen der Ergotherapie). Im Folgenden haben wir wichtige Regelungen der Heilmittelrichtlinien zusammengefasst.

Nach den Heilmittelrichtlinien gibt es 4 Gründe, eine Therapie zu verordnen:

§ 3. Absatz 2: Heilmittel können zu Lasten der Krankenkasse nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

  • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen;
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken; oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

Auf der Verordnung muss Folgendes notiert werden:

  1. die Indikationsnummer (z.B. EN2)
  2. die genaue Diagnose (z.B. Apoplex)
  3. der ICD-10 Code (z.B. G 81.1)
  4. die Leitsymptomatik (z.B. Einschränkung der Beweglichkeit des linken Armes, oder Hemiparese) und
  5. das Heilmittel (z.B. sensomtorisch-perzeptive Behandlung).

Aktualisierungen HMRL 2021

Nach den am 1.1.2021 in Kraft getretenen neuen Heilmittelrichtlinien, entfällt der Regelfall mit Erst- und Folgeverordnung. Statt dessen gibt es einen Verordnungsfall, der sich an der Diagnose orientiert. Für jede Diagnose gibt es jetzt eine orientierende Behandlungsmenge. In einem normalen Verordnungsfall können Verordnungen mit 10 Behandlungen verordnet werden.

Bei dem Besonderen Verordnungsbedarf BVB und Langfristverordnungen können für bestimmte Dianosen auch längerfristige Verordnungen für ein Quartal ausgestellt werden. Die Diagnosliste für den BVB oder Langfristverordnung finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Das sind die Diagnosen, deren Therapie nicht ins Budget des Arztes/der Ärztin fällt. Bei diesen Diagnosen ist hat der Gesetzgeber die dringende Notwendigkeit der Behandlung generell anerkannt.

Neu ist auch, dass es jetzt ein einheitliches Formular für alle Heilmittelerbringer gibt. Außerdem ist die Verordnung 28 Tage nach Ausstellungsdatum gültig. Wenn ein dringender Behandlungsbedarf besteht, hat die Ärztin/der Arzt die Möglichkeit das anzukreuzen, dann muss innerhalb von 2 Wochen mit der Behandlung begonnen werden.

 

 


Informationen für Ärztinnen/Ärzte – nützliche Links & Downloads

Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) und Langfristverordnungen – Hier erhalten Sie Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung mit Hinweisen und Erläuterungen zum besonderen Verordnungsbedarf und der Langfristgenehmigungen in der Heilmittelversorgung.

Diagnoseliste für die Diagnosen zum „Langfristiger Heilmittelbedarf“ und „Besonderer Verordnungsbedarf“.(BVB)

 

Beispielverordnungen innerhalb des Regelfalls:

Apoplex – Hier erhalten Sie eine Beispielverordnung innerhalb des Regelfalls für den Bereich Neurologie.

Karpaltunnelsyndrom – Hier erhalten Sie eine Beispielverordnung innerhalb des Regelfalls für eine Verordnung in der Handtherapie.

Umschriebene Entwicklungsstörung – Hier erhalten Sie eine Beispielverordnung innerhalb des Regelfalls für die Pädiatrie.

Demenz – Hier erhalten Sie eine Beispielverordnung für einen Patienten mit der Diagnose „Demenz“, der nach unserem Behandlungsleitfaden im Hausbesuch behandelt werden soll.

Beispielverordnungen außerhalb des Regelfalls:

Hemiparese – Hier erhalten Sie eine Beispielverordnung für einen neurologischen Patienten außerhalb des Regelfalls (fällt unter besonderer Verordnungsbedarf).

Parkinson – Hier erhalten Sie eine Beispielverordnung für einen neurologischen Patienten außerhalb des Regelfalls (fällt unter besonderer Verordnungsbedarf).

Rett-Syndrom – Hier erhalten Sie eine Beispielverordnung für einen neurologischen Patienten außerhalb des Regelfalls (fällt unter langfristigen Heilmittelbedarf).

An den Anfang scrollen